Gemäß § 12 Abs. 3a i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans ja nur solche Vorhaben (Nutzungen) zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Wie der Durchführungsvertrag in unserem konkreten Beispiel aussieht, sehen Sie hier: NEUE_Anlage_1_Durchfuehrungsvertrag
Interessant daran ist jedoch, dass das gesamte Bauleitverfahren zwar auf der Basis eines solchen Durchführungsvertrags auf politischer Ebene beschlossen wird, der Vertrag aber nicht Bestandteil des Bebauungsplans ist. „Durchführungsvertrag oder Augenwischerei?“ weiterlesen