Durchführungsvertrag oder Augenwischerei?

Gemäß § 12 Abs. 3a i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans ja nur solche Vorhaben (Nutzungen) zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Wie der Durchführungsvertrag in unserem konkreten Beispiel aussieht, sehen Sie hier: NEUE_Anlage_1_Durchfuehrungsvertrag

Interessant daran ist jedoch, dass das gesamte Bauleitverfahren zwar auf der Basis eines solchen Durchführungsvertrags auf politischer Ebene beschlossen wird, der Vertrag aber nicht Bestandteil des Bebauungsplans ist. Und später kann dieser Vertrag ohne politischen Einfluss zwischen Stadt und Vorhabenträger jederzeit geändert werden. Nach den Erfahrungen im Bauleitverfahren befürchten – besser gesagt vermuten ­wir, dass genau dies geschehen wird und der Vertrag später im Sinne des Vorhabenträgers geändert wird und weitere Gewerbe zugelassen werden. Gewerbe, die z. B. nicht in die Stellplatzberechnung oder in die Berechnungen zur Entwicklung des fließenden Verkehrs eingeflossen sind. Wir halten daher einen solchen Durchführungsvertrag für ein hervorragendes Instrument, um im Vorfeld Anwohner und Politik zu beruhigen, sie in trügerischer Sicherheit zu wägen und zu zeigen, wie sehr man den Vorhabenträger einengt und kontrolliert. Der inhaltliche Wert ist jedoch gleich null, da der Vertrag ohne demokratische Kontrollinstanz zwischen den Vertragspartnern geändert werden kann.

Interessant ist, dass der Vorhabenträger trotzden ganz aktuell mit einem Flyer solche Gewerbe und Angebote bewirbt, die laut Durchführungsvertrag ausgeschlossen sind. Sehen Sie HIER auf Seite 13.